Rz. 81

Förderung bedeutet auch hier nicht Ursächlichkeit, sondern lediglich eine mitwirkende, begleitende Tätigkeit, die wiederum vermutet wird (Anm. Abs. 2). Es ist danach nicht erforderlich, dass der Verteidiger selbst die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Es genügt, wenn der Mandant den Einspruch zurücknimmt, solange der Anwalt daran mitgewirkt hat, etwa weil er dazu geraten hat.[90]

 

Rz. 82

Ausreichend ist eine Beratung durch den Anwalt. Es ist nicht erforderlich, dass er eine Einlassung oder eine sonstige Stellungnahme zur Akte abgibt. Im Falle der Rücknahme eines Einspruchs beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts in aller Regel auf eine Beratung und Einflussnahme auf den Mandanten. Erklärungen gegenüber dem Gericht sind vollkommen überflüssig. Die Tätigkeit des Verteidigers findet "denknotwendigerweise nicht in der Akte, sondern im Büro des Verteidigers statt".[91] Erklärt der Verteidiger selbst die Einspruchsrücknahme, so dürfte an seiner Mitwirkung ohnehin kein Zweifel bestehen.

[90] A.A. – allerdings zur vergleichbaren Situation im Bußgeldverfahren – AG Berlin-Tiergarten AGS 2000, 53 m. Anm. Herrmann.
[91] AG Braunschweig AGS 2000, 54.

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