Rz. 55

Unerheblich ist, ob die Förderungshandlung selbst im gerichtlichen Verfahren entfaltet wurde. Es genügt daher, dass der Verteidiger schon im vorbereitenden Verfahren den Grundstein für die spätere Einstellung im gerichtlichen Verfahren gelegt hat.[78]

 

Beispiel: Im vorbereitenden Verfahren gibt der Verteidiger eine umfassende Einlassung nebst rechtlicher Würdigung ab. Die Staatsanwaltschaft klagt dennoch an. Das Gericht stellt das Verfahren im Hinblick auf die rechtlichen Würdigungen des Verteidigers aus der vorgerichtlichen Einlassungsschrift gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit ein.

Der Verteidiger verdient neben den übrigen Gebühren der VV 4100 ff. nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Zusätzliche Gebühr aus VV 4141. Er hat durch seine vorbereitende Einlassung den Grundstein für die Einstellung gelegt. Es wäre eine überflüssige Förmelei, würde man verlangen, dass er die vorgerichtliche Einlassung im gerichtlichen Verfahren nochmals wiederholt.

[78] Burhoff/Volpert, VV 4141 Rn 9; im Ergebnis auch BGH 18.9.2008 – IX ZR 174/07, AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = NJW 2009, 368; LG Cottbus 11.1.2017 – 22 Qs 224/16, AGS 2017, 186 = RVGreport 2017, 108 (zur vergleichbaren Rechtslage bei VV 5115).

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