Rz. 51
Sofern es infolge der Einstellung nicht zur Hauptverhandlung kommt und der Verteidiger hieran mitgewirkt hat, erhält er die Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Dieser Fall ist ebenso unstrittig. Eine Frist ist hier – im Gegensatz zur Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder eines Rechtsmittels – nicht vorgesehen.
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