Rz. 134

Entsprechend anzuwenden ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, wenn der Privatkläger seine Klage zurücknimmt (§ 391 Abs. 1 StPO). Das ist jetzt durch den neuen S. 2 der Anm. Abs. 1 klargestellt. Bislang wurde aber schon die analoge Anwendung befürwortet.[153] Voraussetzung ist, dass der Anwalt als Verteidiger oder Vertreter des Privatklägers hat daran mitgewirkt, etwa der Verteidiger durch rechtliche Ausführungen oder durch das Angebot zu einer Ausgleichszahlung. Sofern bereits Termin anberaumt ist, muss die Rücknahme entsprechend Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen ist, erklärt werden.

 

Rz. 135

Dabei ist es unerheblich, ob die Privatklage in erster Instanz oder in der Berufung oder Revision zurückgenommen wird. Wenn der Anwalt des Privatklägers schon dafür eine Zusätzliche Gebühr erhält, dass er dessen Berufung oder Revision zurücknimmt, dann muss die Zusätzliche Gebühr erst recht entstehen, wenn er darüber hinaus sogar die Klage insgesamt zurücknimmt, was allerdings nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist (§ 391 Abs. 2 StPO). Es wäre widersinnig, wenn der Privatkläger für die Rücknahme des Rechtsmittels die Zusätzliche Gebühr erhielte, sie aber nicht verdienen würde, wenn er darüber hinaus sogar die Klage insgesamt zurücknimmt und damit dem gesamten Verfahren den Boden entzieht. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Zwei-Wochen-Frist der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 eingehalten wird.

[153] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4141 Rn 45.

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