1. Fortsetzungstermine

 

Rz. 5

Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4132. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung des Termins dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3).

 

Rz. 6

Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – wie nach der BRAGO – findet nach dem RVG auch im Revisionsverfahren nicht mehr statt.

2. Erneute Hauptverhandlung

 

Rz. 7

Muss mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4132. Für die erneute Hauptverhandlung gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die übrigen Hauptverhandlungstage.

 

Rz. 8

Auch wenn die Gebühr der VV 4132 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da der Verteidiger insoweit auf seine Vorbereitungen zur ersten Hauptverhandlung zurückgreifen kann. Hiervon kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Dies kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

3. Mehrere Hauptverhandlungstermine am selben Tag

 

Rz. 9

Finden dagegen an demselben Tag mehrere Hauptverhandlungstermine statt, fällt die Gebühr der VV 4132 nur einmal an.[2] Die Gebühr entsteht je Verhandlungstag, nicht je Termin.

[2] LG Hannover JurBüro 1996, 190; unzutr. AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge