Rz. 2
Die Vorschriften der VV 4130 ff. regeln die Vergütung des Verteidigers im Revisionsverfahren. Auch diese Vorschriften gelten – ebenso wie die VV 4106 ff. und VV 4124 ff. – unmittelbar nur für den Vollverteidiger, also denjenigen Anwalt, dem die Verteidigung insgesamt übertragen worden ist. Für Einzeltätigkeiten, wie etwa die Einlegung der Revision, ihre Begründung oder die Einreichung einer Gegenerklärung, gelten die VV 4300 ff.
Rz. 3
Auch für den Privatklagevertreter den Nebenklagevertreter oder einen anderen Vertreter oder Beistand eines Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 sind die VV 4130 ff. entsprechend anzuwenden.
Rz. 4
Legt der Verteidiger auftragsgemäß gegen ein erstinstanzliches Urteil Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO ein und wird sodann von einem anderen Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, so dass die Revision nach § 335 Abs. 3 StPO fortan als Berufung behandelt wird, so bemisst sich die Vergütung des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach VV 4130 ff.[1] Für das anschließende Berufungsverfahren erhält er dann die Vergütung nach VV 4124 ff.[2]
Beispiel: Der vor dem AG teilweise verurteilte Angeklagte beauftragt einen bislang in dieser Sache nicht tätigen Anwalt mit Einlegung der Revision und der Verteidigung im Revisionsverfahren. Anschließend legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, soweit der Angeklagte teilweise freigesprochen worden war. Hierauf wird die Sache an das LG abgegeben und dort verhandelt.
Bis zur Einlegung der Berufung erhält der Anwalt für das Revisionsverfahren die Vergütung nach VV 4130, die allerdings gemäß § 14 Abs. 1 im unteren Bereich anzusetzen sein dürfte, wenn die Revision nicht begründet worden ist (hier halbe Mittelgebühr).[3] Anschließend beginnt für ihn mit dem Berufungsverfahren eine neue Angelegenheit, die nach VV 4124 ff. zu vergüten ist. Der Anwalt erhält also folgende Vergütung:
I. Revisionsverfahren
1. | Grundgebühr, VV 4100 | 220,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, VV 4130 | 338,25 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 578,25 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 109,87 EUR | |
Gesamt | 688,12 EUR |
II. Berufungsverfahren
1. | Verfahrensgebühr, VV 4124 | 352,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 372,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 70,78 EUR | |
Gesamt | 443,28 EUR |
Rz. 5
Die Verfahrensgebühr nach VV 4130 entsteht auch, wenn das Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerde gemäß § 81 OWiG in ein Revisionsverfahren übergeht.[4]
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