Rz. 2

Die Vorschriften der VV 4130 ff. regeln die Vergütung des Verteidigers im Revisionsverfahren. Auch diese Vorschriften gelten – ebenso wie die VV 4106 ff. und VV 4124 ff. – unmittelbar nur für den Vollverteidiger, also denjenigen Anwalt, dem die Verteidigung insgesamt übertragen worden ist. Für Einzeltätigkeiten, wie etwa die Einlegung der Revision, ihre Begründung oder die Einreichung einer Gegenerklärung, gelten die VV 4300 ff.

 

Rz. 3

Auch für den Privatklagevertreter den Nebenklagevertreter oder einen anderen Vertreter oder Beistand eines Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 sind die VV 4130 ff. entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 4

Legt der Verteidiger auftragsgemäß gegen ein erstinstanzliches Urteil Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO ein und wird sodann von einem anderen Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, so dass die Revision nach § 335 Abs. 3 StPO fortan als Berufung behandelt wird, so bemisst sich die Vergütung des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach VV 4130 ff.[1] Für das anschließende Berufungsverfahren erhält er dann die Vergütung nach VV 4124 ff.[2]

 

Beispiel: Der vor dem AG teilweise verurteilte Angeklagte beauftragt einen bislang in dieser Sache nicht tätigen Anwalt mit Einlegung der Revision und der Verteidigung im Revisionsverfahren. Anschließend legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, soweit der Angeklagte teilweise freigesprochen worden war. Hierauf wird die Sache an das LG abgegeben und dort verhandelt.

Bis zur Einlegung der Berufung erhält der Anwalt für das Revisionsverfahren die Vergütung nach VV 4130, die allerdings gemäß § 14 Abs. 1 im unteren Bereich anzusetzen sein dürfte, wenn die Revision nicht begründet worden ist (hier halbe Mittelgebühr).[3] Anschließend beginnt für ihn mit dem Berufungsverfahren eine neue Angelegenheit, die nach VV 4124 ff. zu vergüten ist. Der Anwalt erhält also folgende Vergütung:

I. Revisionsverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4130   338,25 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 578,25 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   109,87 EUR
Gesamt   688,12 EUR

II. Berufungsverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4124   352,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 372,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   70,78 EUR
Gesamt   443,28 EUR
 

Rz. 5

Die Verfahrensgebühr nach VV 4130 entsteht auch, wenn das Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerde gemäß § 81 OWiG in ein Revisionsverfahren übergeht.[4]

[1] LG Memmingen RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320; LG Hamburg StraFo 2014, 526.
[2] LG Aachen JurBüro 1991, 12; Mümmler, JurBüro 1987, 1369; a.A. LG Göttingen JurBüro 1987, 1368.
[3] Etwas anderes gilt, wenn die Revision ungeachtet der Berufung noch begründet worden ist. Dann dürfte die Mittelgebühr angemessen sein. Für die Begründung der Revision besteht ungeachtet der eingelegten Berufung eine Notwendigkeit. Wenn die Berufung nämlich zurückgenommen wird oder das Gericht die Berufung als unzulässig verwirft, wird das Verfahren mit der Revision nur dann fortgesetzt, wenn diese rechtzeitig und formgerecht begründet worden ist, siehe hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 StPO Rn 17.
[4] Siehe hierzu ausführlich Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren S. 931 ff., S. 2028.

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