Rz. 12

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist nach § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Die Kosten einer erfolglosen oder zurückgenommenen Revision treffen denjenigen, der sie eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Wird der Angeklagte im Revisionsverfahren freigesprochen, so ist nach § 467 StPO zu entscheiden.

 

Rz. 13

Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich auch im Revisionsverfahren nach § 464a StPO.

 

Rz. 14

Umstritten ist, inwieweit eine Kostenerstattung zugunsten des Angeklagten in Betracht kommt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknimmt, ohne sie begründet zu haben. Auch wird häufig die Frage, ob der Verteidiger in diesem Stadium eine Gebühr verdient hat, mit der Frage verwechselt, ob eine solche Gebühr auch erstattungsfähig ist. Beides ist voneinander zu trennen.

 

Rz. 15

Legt die Staatsanwaltschaft Revision ein, so entsteht mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Revisionsverfahren die Gebühr nach VV 4130. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 greift nicht, da diese nur für das eigene Rechtsmittel gilt (siehe hierzu im Einzelnen § 19 Rdn 117 ff.).

 

Rz. 16

Die Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach VV 4130 ff. hängt davon ab, ob es sich hierbei um notwendige Kosten i.S.d. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO handelt. Das wiederum richtet sich nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Die Situation ist hier die gleiche wie bei der Rücknahme der Berufung vor Begründung (ausführlich dazu siehe VV 4124–4125 Rdn 16). Im Revisionsverfahren ist die Rechtsprechung zum Teil noch zurückhaltender, da hier nur noch reine Rechts- und Verfahrensfragen anstehen, so dass der Verteidiger ohne Kenntnis der Revisionsbegründung kaum etwas veranlassen könne.[7]

 

Rz. 17

Auch diese Auffassung ist abzulehnen, denn auch bei Einlegung einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ergibt sich Beratungs- und Handlungsbedarf. Der Beschuldigte hat auch hier ein Recht darauf, sich darüber beraten zu lassen, welche Auswirkungen die Revision haben kann. Darüber hinaus sind auch hier sinnvolle Vorbereitungsmaßnahmen des Verteidigers denkbar, zumal in aller Regel erkennbar sein wird, auf welche Punkte die Staatsanwaltschaft ihre Revision stützen wird. Auch hier gilt im Übrigen, dass die Staatsanwaltschaft nach Nr. 148 RiStBV angewiesen ist, grundsätzlich nicht nur vorsorglich Revision einzulegen, so dass der Angeklagte davon ausgehen kann, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auch durchführt.

 

Rz. 18

Nur ausnahmsweise kann daher die Notwendigkeit zu verneinen sein, etwa dann, wenn der Verteidiger, ohne sich mit der Sache zu befassen, lediglich formularmäßig den überflüssigen Antrag auf Verwerfung der Revision stellt.[8] Da der Verteidiger allerdings vor Eingang der Revisionsbegründung in aller Regel wenig zu veranlassen haben wird, dürfte in diesen Fällen die Gebühr der VV 4130 gemäß § 14 Abs. 1 im unteren Bereich anzusetzen sein.

[7] LG Köln RVGreport 2014, 360 = Rpfleger 2014, 624; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 1688; JurBüro 1981, 229; KostRsp. BRAGO § 86 Nr. 1 m. Anm. Lappe; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1225; OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 256 m. Anm. Mümmler; KG RVGreport 2010, 351 = JurBüro 2010, 599; OLG Hamburg NJW 2012, 1672.
[8] So für das Berufungsverfahren: LG Aachen JurBüro 1977, 1249.

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