Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4124

Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren……

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
88,00 bis 616,00 EUR 282,00 EUR
4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag…… 88,00 bis 770,00 EUR 343,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach VV 4124 erhält der Verteidiger auch im Berufungsverfahren zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (VV Vorb. 4 Abs. 2). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so entsteht gemäß VV 4125 ein erhöhter Gebührenrahmen.

 

Rz. 2

Der Gebührenrahmen beläuft sich für den Wahlanwalt auf 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr beträgt 352,50 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so beläuft sich nach VV 4125 der Gebührenrahmen auf 88 EUR bis 770 EUR; die Mittelgebühr beträgt 429 EUR.

 

Rz. 3

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 343 EUR.

B. Regelungsgehalt

I. Umfang der Angelegenheit

 

Rz. 4

Das Berufungsverfahren beginnt mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Berufungsverfahren, wobei allerdings zu differenzieren ist:

Für den Verteidiger, der bereits erstinstanzlich tätig war, zählt die Einlegung der Berufung noch zum erstinstanzlichen Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10). Für ihn beginnt die Tätigkeit im Berufungsverfahren daher erst mit der weiteren Tätigkeit nach Einlegung der Berufung (zur Streitfrage, ob die Beratung über eine bereits eingelegte Berufung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zur ersten Instanz gehört, siehe § 19 Rdn 117 ff.).
War der Verteidiger erstinstanzlich noch nicht tätig oder war er zwar tätig, aber nicht als Verteidiger, dann beginnt für ihn das Berufungsverfahren mit Erteilung des Auftrags, Berufung einzulegen.
 

Rz. 5

Wird die Berufung von einem anderen Verfahrensbeteiligten, also von der Staatsanwaltschaft, dem Privat- oder Nebenkläger, eingelegt, so beginnt für den Verteidiger das Berufungsverfahren mit Erteilung des Auftrags. Unzutreffend ist die insoweit häufig anzutreffende Formulierung, die Gebühr entstehe für den Verteidiger mit Erhalt oder Kenntnis des gegnerischen Rechtsmittels. Auch für das Berufungsverfahren ist ein gesonderter Auftrag erforderlich. Vor Kenntnis des gegnerischen Rechtsmittels wird der Auftraggeber in aller Regel keinen Auftrag erteilt haben, so dass die bloße Entgegennahme und Weiterleitung der Berufungsschrift grundsätzlich noch nicht die Gebühr nach VV 4124 auslösen kann. Die Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Auftraggeber wird in diesem Falle noch durch die erstinstanzlichen Gebühren abgegolten. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9.

 

Rz. 6

Die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens entsteht auch dann, wenn der Verteidiger Gespräche mit der Staatsanwaltschaft führt, mit dem Ziel, die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels zu erreichen.[1]

 

Rz. 7

Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Auftraggeber in Erwartung des Rechtsmittels bereits bedingt für den Fall, dass dieses eingelegt werde, einen Auftrag erteilt hat und der Anwalt sich auf das Rechtsmittel der Gegenseite hin bei Gericht bestellt. Wird dem Verteidiger nach Berufung der Gegenseite der Auftrag für das Berufungsverfahren erteilt, so wird der Gebührentatbestand der VV 4124 mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers erfüllt, in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Insbesondere löst also bereits die Beratung über die Aussichten der von der Gegenseite eingelegten Berufung und über das weitere Vorgehen hinsichtlich der von dritter Seite eingelegten Berufung die Gebühr nach VV 4124 aus,[2] auch dann, wenn die Berufung anschließend wieder zurückgenommen wird.

 

Rz. 8

Die Verfahrensgebühr nach VV 4124 kann im Gegensatz zur Terminsgebühr insgesamt nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 1).

 

Rz. 9

Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach VV 4124 gilt auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren über die Beschwerde Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsverfahrens ab. Eine Gebühr nach VV 3500 fällt nicht an (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a).[3]

 

Rz. 10

Auch dann, wenn allein die Anordnung des Verfalls vom Wertersatz Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, entsteht daneben die Verfahrensgebühr der VV 4124.[4]

[1] LG Köln AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224 = StraFo 2007, 305.
[2] LG Braunschweig JurBüro 1980, 104; LG Düsseldorf AnwBl 1993, 461; LG Berlin AnwBl 1987, 53; StV 1988, 352; LG Freiburg StV 1988, 74; a.A. LG Paderborn JurBüro 1986, 1045; LG Osnabrück JurBüro 1976, 66; LG Hagen, Beschl. v. 14.12.2011 – 51 Qs 35/11.
[3] AG Koblenz 14.6.2012 – 2050 Js 56726/07 – 26 Ls.
[4] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = RVGprof. 2012, 41.

II. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

 

Rz. 11

Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nach § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Die Kosten einer erfolglosen oder zurückgenommenen Berufung...

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