Rz. 1

Nach VV 4124 erhält der Verteidiger auch im Berufungsverfahren zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (VV Vorb. 4 Abs. 2). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so entsteht gemäß VV 4125 ein erhöhter Gebührenrahmen.

 

Rz. 2

Der Gebührenrahmen beläuft sich für den Wahlanwalt auf 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr beträgt 352,50 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so beläuft sich nach VV 4125 der Gebührenrahmen auf 88 EUR bis 770 EUR; die Mittelgebühr beträgt 429 EUR.

 

Rz. 3

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 343 EUR.

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