Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4112

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer……

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren

1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
55,00 bis 352,00 EUR 163,00 EUR
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag…… 55,00 bis 440,00 EUR 198,00 EUR
 

Rz. 1

Die Höhe der Verfahrensgebühr ist in erstinstanzlichen Verfahren je nach Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt. Hinsichtlich des Gebührentatbestands selbst ergeben sich jedoch keine Unterschiede, so dass zum Entstehen der Verfahrensgebühr und zum Abgeltungsbereich auf die Kommentierung zu VV 4106, 4107 verwiesen werden kann. Der Anwalt erhält danach:

 
im Verfahren vor der Strafkammer und  
im Verfahren vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt,  
im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG  
  a) als Wahlanwalt gem. VV 4112  
    eine Gebühr in Höhe von 55,00 bis 352,00 EUR
    Mittelgebühr 203,50 EUR
    wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4113)  
      eine Gebühr in Höhe von 55,00 bis 440,00 EUR
      Mittelgebühr 247,50 EUR
  b) als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt  
    Festgebühr gem. VV 4112 163,00 EUR
    wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4113)  
      Festgebühr 198,00 EUR

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