Gesetzestext
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |||||
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||||||
4112 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer…… Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
|
55,00 bis 352,00 EUR | 163,00 EUR | ||||
4113 | Gebühr 4112 mit Zuschlag…… | 55,00 bis 440,00 EUR | 198,00 EUR |
Rz. 1
Die Höhe der Verfahrensgebühr ist in erstinstanzlichen Verfahren je nach Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt. Hinsichtlich des Gebührentatbestands selbst ergeben sich jedoch keine Unterschiede, so dass zum Entstehen der Verfahrensgebühr und zum Abgeltungsbereich auf die Kommentierung zu VV 4106, 4107 verwiesen werden kann. Der Anwalt erhält danach:
– | im Verfahren vor der Strafkammer und | ||||
– | im Verfahren vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, | ||||
– | im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG | ||||
a) | als Wahlanwalt gem. VV 4112 | ||||
– | eine Gebühr in Höhe von | 55,00 bis 352,00 EUR | |||
– | Mittelgebühr | 203,50 EUR | |||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4113) | ||||
– | eine Gebühr in Höhe von | 55,00 bis 440,00 EUR | |||
– | Mittelgebühr | 247,50 EUR | |||
b) | als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt | ||||
– | Festgebühr gem. VV 4112 | 163,00 EUR | |||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4113) | ||||
– | Festgebühr | 198,00 EUR |
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