Rz. 23

Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht:

 
a) als Wahlanwalt nach VV 4108  
  Gebührenrahmen 77,00 bis 528,00 EUR
  Mittelgebühr 302,50 EUR
  wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4109)  
    Gebührenrahmen 77,00 bis 660,00 EUR
    Mittelgebühr 368,50 EUR
b) als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt  
  Festgebühr gem. VV 4108 242,00 EUR
  wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4109)  
    Festgebühr 295,00 EUR
  dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4108 oder VV 4109 eine zusätzliche Gebühr bei  
    mehr als fünf und bis acht Stunden (VV 4110) in Höhe von 121,00 EUR
    über acht Stunden (VV 4111) in Höhe von 242,00 EUR.
 

Rz. 24

Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr.[7] Anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 ist dann eine höhere oder niedrigere Gebühr anzusetzen. Die Höchstgebühr kann bei langer Dauer gerechtfertigt sein oder auch bei einer Vielzahl von angeklagten Einzeltaten.[8]

[7] LG Trier RVGreport 2005, 271.
[8] LG Köln 24.9.2020 – 120 Qs 60/20 (Betrugsverfahren mit 21 Einzelfällten und Beweisführung durch Indizienbeweis).

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