Rz. 6
Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht:
a) | als Wahlanwalt
|
||||
b) | als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt
|
Rz. 7
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008.[9] Da der Anwalt nicht mehrere Beschuldigte zugleich vertreten darf (§ 146 StPO), kann eine Erhöhung nur im Anwendungsbereich der VV Vorb. 4 Abs. 1 anfallen, etwa bei Vertretung als Beistand mehrerer Zeugen.[10]
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