Rz. 6

Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht:

a)

als Wahlanwalt

eine Verfahrensgebühr nach VV 4106 in Höhe von 44 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR;
befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 4107 auf 44 EUR bis 399 EUR; die Mittelgebühr beträgt dann 221,50 EUR;
b)

als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt

eine Festgebühr in Höhe von 145 EUR (VV 4106) und
wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, in Höhe von 177 EUR (VV 4107).
 

Rz. 7

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008.[9] Da der Anwalt nicht mehrere Beschuldigte zugleich vertreten darf (§ 146 StPO), kann eine Erhöhung nur im Anwendungsbereich der VV Vorb. 4 Abs. 1 anfallen, etwa bei Vertretung als Beistand mehrerer Zeugen.[10]

[9] OLG Koblenz JurBüro 2005, 589.
[10] OLG Koblenz JurBüro 2005, 589.

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