Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
 

Rz. 1

Die Vorbereitung der Privatklage war früher in § 94 Abs. 1 BRAGO geregelt. Danach erhielt der Beistand oder Vertreter eines Privatklägers die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger. Da im Privatklageverfahren die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt und es insoweit an einem vorbereitenden Verfahren fehlt, ist der Privatkläger selbst gehalten, die Anklage vorzubereiten. Dieses vorbereitende Verfahren wird jetzt ausdrücklich durch VV Vorb. 4.1.2 dem vorbereitenden Verfahren gleichgestellt. Sowohl der Anwalt des Privatklägers als auch der des Privatbeklagten, die in diesem Verfahrensstadium bereits tätig werden, erhalten also hier die Verfahrensgebühr nach VV 4104.

 

Rz. 2

Daneben kann auch die allgemeine Terminsgebühr nach VV 4102 Nr. 5 anfallen.

 

Rz. 3

Ansonsten gelten hier die gleichen Grundsätze wie in sonstigen vorbereitenden Verfahren. Anfallen können also die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141, die Einigungsgebühr nach VV 4147 und auch die Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. i.V.m. Anm. zu VV 4147. Die Einigungsgebühr nach VV 4147 und die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 schließen sich allerdings gegenseitig aus. Soweit die VV 4147 anfällt, kommt daneben eine Gebühr nach VV 4141 nicht in Betracht (Anm. Abs. 2 S. 2 zu VV 4141).

 

Rz. 4

Die 2,5-Verfahrengsgebühr nach VV 4143 kann dagegen nicht anfallen. Außergerichtliche Tätigkeiten hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche werden nach VV 2300 abgegolten.

 

Rz. 5

Ist der Anwalt mit der Erstattung einer Strafanzeige als Einzeltätigkeit beauftragt, so gilt VV 4302 Nr. 2. Wird der Anwalt anschließend mit der Vorbereitung der Privatklage beauftragt, ist die Gebühr nach VV 4302 Nr. 2 auf die Verfahrensgebühr der VV 4104 anzurechnen (VV Vorb. 4.3 Abs. 3).[1]

[1] Burhoff, RVG, Vorb. 4.1.2 Rn 2.

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