Rz. 32

Darüber hinaus kann eine zusätzliche 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren mit Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist.

 

Rz. 33

Zu beachten ist, dass die Gebühr nach VV 4142 in dem anschließenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut anfallen kann, sondern insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu VV 4142). Daran hat auch § 11 Nr. 10 nichts geändert.

 

Rz. 34

Kommt es nicht zum gerichtlichen Verfahren, scheidet eine Wertfestsetzung nach § 33 aus. Die Staatsanwaltschaft ist nicht zur Wertfestsetzung berechtigt. Der Anwalt muss dann den maßgeblichen Gegenstandswert selbst ermitteln. Insoweit gilt § 23 Abs. 1 S. 3.

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