Rz. 35

Für die Terminsgebühr nach VV 4102 steht dem Wahlverteidiger ein Gebührenrahmen in Höhe von 44 bis 330 EUR zu; die Mittelgebühr beträgt 187 EUR.

 

Rz. 36

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 150 EUR.

 

Rz. 37

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beträgt nach VV 4103 der Gebührenrahmen 44 bis 413 EUR; die Mittelgebühr beträgt 228,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 183 EUR.

 

Rz. 38

Bei der Gebührenbemessung gemäß § 14 Abs. 1 ergeben sich in der Praxis Probleme.

 

Rz. 39

Ob hier bereits beim ersten Termin von der Mittelgebühr ausgegangen werden darf, erscheint fraglich, da der Gebührenrahmen drei Termine abdeckt. Von daher wird man bei einem durchschnittlichen ersten Termin vermutlich nur eine Gebühr im unteren Drittel des Rahmenbereichs abrechnen können. Lediglich dann, wenn der erste Termin bereits so umfangreich, aufwendig, schwierig und/oder von besonderer Bedeutung war, wird man die Gebühr im oberen Bereich ansiedeln können, ggf. sogar die Höchstgebühr.

 

Rz. 40

Andererseits wird man, soweit mehrere Termine stattfinden, grundsätzlich von einer höheren als der Mittelgebühr auszugehen haben, selbst wenn jeder einzelne Termin nur durchschnittlich war. Haben mehrere Termine sämtlich einen hohen Aufwand an Arbeit und Zeit verursacht und/oder waren sie von besonderer Bedeutung, dürfte von einer weit überdurchschnittlichen Gebühr, gegebenenfalls der Höchstgebühr auszugehen sein.

 

Rz. 41

In Anbetracht der geringen Beträge und des Höchstbetrages von 330 EUR/413 EUR bei drei Terminen, wird hier bei mehreren Terminen i.d.R. die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42 oder § 51 in Betracht kommen.

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