Rz. 8
Die Terminsgebühr entsteht zunächst für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.). Hierzu zählt auch die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen. Hier steht dem Verteidiger zwar kein Anwesenheitsrecht zu. Die Polizei kann den Verteidiger jedoch teilnehmen lassen.
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