Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren…… 24,00 bis 250,00 EUR
 

Rz. 1

VV 3515 regelt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und Erinnerung, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Der Anwalt erhält, sofern es ausnahmsweise zu einem Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 kommt, eine Gebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR) Auf die Ausführungen zu VV 3501, die die Verfahrensgebühr in derartigen Verfahren regelt, und die dort befindliche Kommentierung zu VV 3515 wird verwiesen (siehe VV 3501 Rdn 6).

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