Rz. 44

Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren erstreckt sich dann auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedarf.

 

Rz. 45

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, so ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Dem Beschwerdeführer sind dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (siehe § 97 Abs. 1 ZPO, § 154 Abs. 2 VwGO; § 135 Abs. 2 FGO u.a.). Bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wird über die Kosten der Beschwerde von Amts wegen entschieden (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO; § 155 Abs. 2 VwGO; § 136 Abs. 2 FGO u.a.).[21]

[21] OLG Hamburg AGS 2003, 539 m. Anm. N. Schneider = MDR 2003, 1261.

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