Rz. 8

Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem vorangegangenen Berufungs- oder Beschwerdeverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der der Anwalt gesonderte Gebühren erhält. Dies ergibt sich aus § 17 Nr. 1 (§ 15 Abs. 2 S. 2 a.F.).

 

Rz. 9

Legen beide Parteien gegen dasselbe Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde ein und vertritt der Anwalt seine Parteien sowohl bei der Begründung der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde als auch bei der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 jedenfalls dann vor, wenn der BGH beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und verbescheidet.[5]

 

Rz. 10

Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Rechtsmittelverfahren stellt wiederum eine weitere Angelegenheit dar. Dies folgt aus § 17 Nr. 9.

 

Rz. 11

Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:

das Ausgangsverfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Berufungs- oder Beschwerdeverfahren),
das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren,
das Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren.
 

Rz. 12

Gleichzeitig ist für alle Verfahren vorgesehen, dass die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aus VV 3506 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens aus VV 3206 ff. oder Rechtsbeschwerdeverfahrens aus VV Vorb. 3.2.2, 3206 ff. anzurechnen ist (Anm. zu VV 3506).

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