Rz. 17

Die Verfahrensgebühr der VV 3506 erhöht sich gemäß VV 3508 auf eine 2,3-Verfahrensgebühr, soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können. Dies betrifft derzeit nur die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO (§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO). Einzelheiten sind hier strittig.

 

Rz. 18

Soweit ausnahmsweise im Verfahren nach § 544 ZPO keine Zulassung am BGH erforderlich ist (§ 78 Abs. 4 ZPO) verbleibt es bei der 1,6-Gebühr nach VV 3506.

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