Rz. 73

Wird der mit Einzeltätigkeiten nach VV 3403 beauftragte Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten tätig, so ist seine Vergütung grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Kostenerstattung in Betracht.

 

Rz. 74

Das ist immer dann der Fall, wenn auch der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühr nach VV 3403 neben seinen sonstigen Gebühren erhalten würde.

 

Rz. 75

Eine weitere Ausnahme ist dann gegeben, wenn hierdurch anderweitige Kosten des Verfahrensbevollmächtigten erspart worden sind.

 

Beispiel: H will gegen den in München wohnenden B und den in Berlin wohnenden C Klage erheben und beantragt vor dem OLG, das LG München als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der B beauftragt daraufhin einen Münchener Anwalt, ihn zunächst nur im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zu vertreten. Das OLG München bestimmt das LG Berlin als zuständiges Gericht. Daraufhin beauftragt der B für das Verfahren vor dem LG Berlin einen dort ansässigen Rechtsanwalt.

Da B zu Beginn des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht wissen konnte, vor welchem Gericht der Rechtsstreit stattfinden werde, durfte er zunächst einen ortsansässigen Anwalt für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren beauftragen. Nachdem der Rechtsstreit dann entgegen dem Antrag des Klägers in Berlin geführt werden musste, durfte er dort einen Prozessbevollmächtigten bestellen. Die Kosten beider Anwälte sind somit erstattungsfähig.

Hierbei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei weiterer Beauftragung des Münchener Anwalts zwar die zusätzliche 0,8-Gebühr vermieden worden wäre. Dafür wären jedoch Reisekosten des Münchener Anwalts angefallen, die voraussichtlich weit höher gelegen hätten.

 

Rz. 76

Nach OLG Hamburg[77] kann auch die für die Einreichung eines Schriftsatzes entstandene Gebühr ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn die zusätzliche Tätigkeit des weiteren unterbevollmächtigten Anwalts notwendig war. Eine Erstattungsfähigkeit ist ferner dann gegeben, wenn bei Beauftragung des Anwalts mit einer Einzeltätigkeit noch nicht abzusehen war, dass später ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt werden musste.

 

Rz. 77

Beauftragt die Partei einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, sind dessen Kosten in Höhe einer Gebühr nach VV 3403 grundsätzlich erstattungsfähig (siehe Rdn 66). Eine Kostenerstattung scheidet jedoch aus, wenn es anschließend doch noch zur Beauftragung eines BGH-Anwalts kommt.[78] Das gilt wegen der Anrechnungsregel der Anm. zu VV 3506 auch dann, wenn der BGH-Anwalt erst im Revisionsverfahren beauftragt wird. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Frankfurt[79] hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung aufgehoben.

[77] JurBüro 1979, 722.
[78] BGH 10.7.2012 – VI ZB 7/12, AGS 2012, 493 = RVGreport 2012, 351 = NJW 2012, 2734.

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