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Die Gebühr nach VV 3403 kann für mehrere Einreichungen, Anfertigungen oder Unterzeichnungen von Schriftsätzen auch mehrmals entstehen. Erhält der Anwalt mehrere Aufträge zu einzelnen Schreiben, so handelt es sich um mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15. Die Vergütung nach VV 3403 entsteht also mehrfach. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 6. Der Anwalt kann keine höhere Verfahrensgebühr erhalten, als er sie als Verfahrensbevollmächtigter bei einem Gesamtauftrag erhalten würde.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst beauftragt, im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts tätig zu werden. Später erhält er den Auftrag, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen.

Es liegen zwei Aufträge vor. Der Anwalt erhält zweimal die Gebühr nach VV 3403, also zwei Gebühren zu 0,8. Gemäß § 15 Abs. 6 darf er jedoch nicht mehr abrechnen als ein Prozessbevollmächtigter, dem die Gesamtvertretung oblegen hätte. Dieser hätte lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 erhalten. Folglich kann der mit Einzeltätigkeiten beauftragte Anwalt auch insgesamt keine höhere Gebühr verlangen.

Hinsichtlich der Auslagen gilt die Begrenzung nach § 15 Abs. 6 allerdings nicht. Diese Vorschrift spricht nur von Gebühren, nicht von Auslagen. Da zwei getrennte Aufträge zu Einzeltätigkeiten vorlagen, ist die Postentgeltpauschale doppelt angefallen. Abzurechnen ist wie folgt:

I. Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 0,8-Gebühr, VV 3403   267,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,57 EUR
Gesamt   341,77 EUR

II. Befangenheitsablehnung (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 0,8-Gebühr, VV 3403, gem. § 15 Abs. 6 jedoch nicht mehr als 267,20 EUR  
  1,3-Gebühr, VV 3100 434,20 EUR  
  abzüglich bereits erhaltener – 267,20 EUR  
      167,00 EUR
2. Postentgeltpauschale (aus 240,80 EUR), VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 187,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,53 UR
Gesamt   222,53 EUR

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