Rz. 85

Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten ist unabhängig von der des Terminsvertreters. Der Verfahrensbevollmächtigte kann unabhängig von den Gebühren des Terminsvertreters die Gebühren der VV 3100 ff. und VV 1000 ff. zuzüglich der Auslagen nach VV 7000 ff. in eigener Person verdienen. Im Gegensatz zur BRAGO erhält er allerdings für die Übertragung der mündlichen Verhandlung an den Terminsvertreter keine zusätzliche Gebühr mehr. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 1 BRAGO, wonach der Prozessbevollmächtigte eine Gebühr i.H.v. fünf Zehnteln der dem Terminsvertreter zustehenden Gebühr, mindestens aber drei Zehntel erhielt, findet im RVG keine Entsprechung.

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