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Die Terminsgebühr kann der Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls erhalten, wenn er an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin teilnimmt oder auch, wenn er Besprechungen zur Beilegung des Rechtsstreits führt.

 

Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte nimmt vor dem LG Köln am Termin zur mündlichen Verhandlung teil. Die Sache wird anschließend an das zuständige LG München I verwiesen. Hierzu wird ein Terminsvertreter in München beauftragt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Beide Anwälte haben an einem gerichtlichen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 teilgenommen und haben daher beide die Terminsgebühr nach VV 3104 verdient.

 

Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt dort einen Verfahrensbevollmächtigten für einen Rechtsstreit vor dem LG München I. Dort wird ein Terminsvertreter beauftragt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Anschließend kommt es zu einem Sachverständigentermin in Köln, an dem der Hauptbevollmächtigte teilnimmt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat jetzt die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 verdient, der Terminsvertreter die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1.

 

Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt dort einen Verfahrensbevollmächtigten für einen Rechtsstreit vor dem LG München I. Nach Klageerhebung werden zunächst zwischen den Verfahrensbevollmächtigten Verhandlungen zur Erledigung des Verfahrens geführt, die zu keinem Ergebnis führen. Daraufhin wird in München ein Terminsvertreter beauftragt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat jetzt die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 verdient, der Terminsvertreter die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1.

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