Rz. 20

Voraussetzung für die Anwendung der VV 3401, 3402 ist, dass der Anwalt den Auftrag zur Vertretung der Partei in einem Termin der in VV Vorb. 3 Abs. 3 genannten Art hat, also beauftragt ist mit:

der Vertretung in einem gerichtlichen Termin, ausgenommen Verkündungstermin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1)
der Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1),
der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber oder dessen Hauptverfahrensbevollmächtigten (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).

Der gegenteiligen Auffassung,[7] Gespräche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens seien schon begrifflich keine Termine i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; zudem bestehe kein Bedürfnis für einen Terminsvertreter, da diese Gespräche der Verfahrensbevollmächtigte üblicherweise selbst führe, kann nicht gefolgt werden.

 

Rz. 21

Beide Begründungen treffen nicht zu. Aus der Begründung des Gesetzgebers ist klar zu entnehmen, dass er sämtliche Tätigkeiten nach VV Vorb. 3 Abs. 3 erfassen wollte, für die die Terminsgebühr nach VV 3104 ausgelöst wird. Alles andere wäre auch sinnwidrig, da dann für den Terminsvertreter kein Anreiz bestünde, die Sache ohne gerichtlichen Termin zu erledigen.

 

Beispiel: Der Terminsvertreter erhält den Auftrag, vor dem auswärtigen Gericht einen Termin wahrzunehmen. Da er die örtlichen Gegebenheiten und auch den Kollegen der Gegenseite kennt, ruft er auftragsgemäß vor dem Termin bei dem Kollegen an und erzielt eine Einigung, die anschließend zur Erledigung des Verfahrens, gegebenenfalls zu einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO führt.

Der Terminsvertreter erhält eine Terminsgebühr.

 

Rz. 22

Es wäre schlechterdings nicht einzusehen, dass in diesem Falle für die zusätzliche Besprechung weder der Hauptbevollmächtigte noch der Terminsvertreter eine Vergütung erhalten soll. Würde man so verfahren, bestünde kein Anreiz, durch Besprechungen mit der Gegenseite einen Termin zu vermeiden. Im Gegenteil würde der Terminsvertreter eine höhere Vergütung erhalten, wenn er dem Gericht die Mehrarbeit eines Termins verursacht. Gerade dies läuft aber dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

 

Rz. 23

Auch die weitere Begründung, es bestehe kein Bedürfnis, ist sicherlich kein Grund für die Auslegung des Vergütungsverzeichnisses. Im Übrigen zeigt das vorstehende Beispiel, dass sehr wohl ein Bedürfnis besteht.

 

Rz. 24

Bei dem Termin muss es sich selbstverständlich um einen Termin in einer Sache handeln, an der der Auftraggeber Verfahrensbeteiligter ist, also Partei, Streithelfer oder sonstiger Beteiligter. Die Teilnahme an einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin, an dem der Auftraggeber verfahrensrechtlich nicht beteiligt ist, löst keine Vergütung nach VV 3401, 3402 aus, sondern nur nach VV 3403.

 

Beispiel: Dem Auftraggeber ist der Streit verkündet. Er beauftragt daraufhin einen Anwalt, an dem Verhandlungstermin teilzunehmen, ohne jedoch dem Rechtsstreit bereits beizutreten.

Solange der Auftraggeber dem Verfahren nicht beitritt, ist er nicht Verfahrensbeteiligter, so dass für seinen Anwalt die VV 3401, 3402 nicht greifen. Er erhält lediglich eine 0,8-Gebühr nach VV 3403.

 

Rz. 25

Unter einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 ist ein solcher Termin zu verstehen, der nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehen ist.

 

Rz. 26

Hauptanwendungsfall sind ungeachtet der Änderung der VV Vorb. 3 Abs. 3 nach wie vor Termine zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung.

 

Rz. 27

Termine vor dem ersuchten oder beauftragten Richter – auch zum Zwecke der Mediation – sind ebenfalls Termine i.S.d. VV 3401, 3402.

 

Rz. 28

Im Übrigen gelten die VV 3401, 3402 für sämtliche Arten der Beweisaufnahmetermine, also insbesondere für Parteivernehmung, Vernehmung von Zeugen, Anhörung von Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins. Die Beweiserhebung durch Vorlage von Urkunden zählt zwar theoretisch auch hierzu, dürfte in der Praxis jedoch nicht vorkommen.

 

Rz. 29

Die bloße Anhörung der Partei oder eines anderen Beteiligten war nach der ursprünglichen Fassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 nicht erfasst. Solche Termine fallen aufgrund der Änderung durch das 2. KostRMoG aber jetzt auch unter VV 3401, 3402. Das gilt auch bei einem Termin zur Anhörung eines Ehegatten nach § 128 FamFG. Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[8] kann insoweit nicht mehr angewandt werden.

 

Rz. 30

Ob es tatsächlich zur Durchführung des Termins kommt, ist für die Anwendung der VV 3401, 3402 unerheblich und kann allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung haben. Entscheidend ist nur, dass der Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 als solcher anberaumt war.

 

Rz. 31

Nach dem Wortlaut der VV 3401, 3402 wird die Vertretung im schriftlichen Verfahren nicht erfasst. Sofern der Anwalt die Partei also im schriftlichen Verfahren nach §§ 128, 495a, 278 Abs. 6 ZPO vertritt oder dort die Parteirechte wahrnimmt, müsste er m.E. all...

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