Rz. 149

Die Gebühr nach Anm. zu VV 3400 ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[103] Sie kann es in Ausnahmefällen dann sein, soweit eine Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 erstattungsfähig wäre.[104] Zur Erstattung der Verkehrsanwaltsgebühr siehe Anhang zu VV 3400–3402.

[103] Riedel/Sußbauer/Schütz, VV 3400–3406 Rn 21; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3400 Rn 127.
[104] LG Düsseldorf AnwBl 1968, 278.

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