Rz. 365

Hinsichtlich der Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 gilt das zur Verfahrensgebühr Ausgeführte. Da die Verkehrsanwaltsgebühr der Verfahrensgebühr in der Funktion gleich steht, kann sie nur einmal berechnet werden, ist also auf diese anzurechnen.[401] War der Anwalt im Urkundsverfahren Verkehrsanwalt und im Nachverfahren Verfahrensbevollmächtigter, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3400 auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 anzurechnen.[402] Zu beachten ist dabei, dass die Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 höchstens i.H.v. 1,0 anfallen kann, während dem Verfahrensbevollmächtigten eine höhere Gebühr zusteht.

[401] E. Schneider in Anm. zu OLG Nürnberg KostRsp. BRAGO § 39 Nr. 1.
[402] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 263 f.; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 14.

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