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Kontrovers wird ferner die Frage behandelt, ob der Anwalt, der mit der Partei verheiratet ist oder in einem anderweitigen engen familiären oder verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihr steht, eine Gebühr nach VV 3400 verdienen kann. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Anwalt handle hier in Erfüllung seiner ehelichen oder familienrechtlichen Beistandspflicht, so dass der Anfall einer Verkehrsgebühr ausgeschlossen sei.[27] Unerheblich soll danach auch sein, ob die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben.[28] Zutreffend ist es jedoch, auch in diesen Fällen VV 3400 anzuwenden. Das Drei-Personen-Verhältnis ist gegeben; allein die familiäre Bindung schließt die Erteilung eines Auftrages nicht aus.[29]
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