Rz. 29

Informiert der Rechtsanwalt als Vertretungsorgan einer juristischen Person den Verfahrensbevollmächtigten, so kommt es auf den Einzelfall an, ob er eine Gebühr nach VV 3400 verdient oder nicht.

 

Rz. 30

Soweit der Anwalt das einzige Vertretungsorgan ist, kommt VV 3400 nicht zur Anwendung, da es hier wiederum an einem Drei-Personen-Verhältnis fehlt. Als alleiniges Vertretungsorgan führt der Anwalt unmittelbar die Korrespondenz. Er vermittelt nicht zwischen der Partei und dem Verfahrensbevollmächtigten.

 

Rz. 31

Sind mehrere Vertretungsorgane vorhanden, kommt es darauf an, ob die Informationsübermittlung zu den kraft Satzung oder Vertrags bestehenden Organpflichten des Rechtsanwalts gehört. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt

Geschäftsführer einer GmbH[23]
Vereinsvorstand[24] oder
Liquidator einer KG

ist.[25]

 

Rz. 32

Zählt die Informationsvermittlung dagegen nicht zu den Organpflichten des Rechtsanwalts, dann kann er, wenn er von der juristischen Person beauftragt wird, eine Gebühr nach VV 3400 berechnen.[26]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt ist Hauptkassierer eines eingetragenen Vereins. In einem Rechtsstreit wird er beauftragt, mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten den Verkehr zu führen.

Zu den Pflichten eines Hauptkassierers gehört nicht die Information eines Prozessbevollmächtigten; dies ist Aufgabe des Vorsitzenden. Daher kann der Anwalt in diesem Fall die Gebühr nach VV 3400 verdienen.

[23] KG JurBüro 1977, 63.
[24] OLG München JurBüro 1982, 1034.
[25] OLG Köln JurBüro 1978, 69 und JurBüro 1978, 241.
[26] KG JurBüro 1987, 1396.

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