Rz. 26

Informiert der Anwalt als Partei kraft Amtes den Verfahrensbevollmächtigten, so fehlt es auch hier an dem für VV 3400 erforderlichen Drei-Personen-Verhältnis. Der Anwalt ist selbst Partei und vermittelt daher nicht für diese den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten. Er selbst führt vielmehr als Partei den Verkehr, so dass auch hier die Anwendung der VV 3400 begrifflich ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit als:

Insolvenzverwalter[16]
Testamentsvollstrecker[17]
Nachlassverwalter[18]
Treuhänder.[19]
[16] KG JurBüro 1981, 1832; OLG Schleswig JurBüro 1979, 224; OLG Stuttgart JurBüro 1983, 1835; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 766; OLG München OLGR 1994, 36; a.A. OLG Karlsruhe KTS 1978, 260.
[17] OLG München JurBüro 1994, 546; OLG Stuttgart AnwBl 1980, 359.
[18] OLG Köln JurBüro 1978, 242.
[19] Hansens, BRAGO, § 52 Rn 5.

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