Rz. 24

Führt der Rechtsanwalt in einer eigenen Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so löst dies keine Verkehrsgebühr aus. Der Anwalt vermittelt hier nicht die Informationen, sondern erteilt sie selbst, so dass begrifflich bereits die Anwendung der VV 3400 ausgeschlossen ist.[13] Dies gilt auch für einen ausländischen Rechtsanwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem deutschen Prozessbevollmächtigten führt.[14]

 

Rz. 25

Der Anwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, kann auch nicht nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F. (§ 91 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) im Falle des Obsiegens vom Gegner eine Kostenerstattung in Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts verlangen. Eine Kostenerstattung nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn der Anwalt den entsprechenden Gebührentatbestand erfüllt. Daran fehlt es bereits, wie oben (siehe Rdn 23) ausgeführt.[15]

[13] KG JurBüro 1977, 63; JurBüro 1980, 1361; OLG Bamberg JurBüro 1979, 1063; OLG Köln JurBüro 1983, 530; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 766; OLG Schleswig JurBüro 1986, 884; OLG Koblenz JurBüro 1988, 616; OLG München JurBüro 1994, 546; OLG Frankfurt KostRsp. BRAGO § 52 Nr. 18; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 142; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 380.
[14] OLG München JurBüro 1987, 863.
[15] Hansens, BRAGO, § 52 Rn 3.

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