Rz. 24
Führt der Rechtsanwalt in einer eigenen Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so löst dies keine Verkehrsgebühr aus. Der Anwalt vermittelt hier nicht die Informationen, sondern erteilt sie selbst, so dass begrifflich bereits die Anwendung der VV 3400 ausgeschlossen ist.[13] Dies gilt auch für einen ausländischen Rechtsanwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem deutschen Prozessbevollmächtigten führt.[14]
Rz. 25
Der Anwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, kann auch nicht nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F. (§ 91 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) im Falle des Obsiegens vom Gegner eine Kostenerstattung in Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts verlangen. Eine Kostenerstattung nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn der Anwalt den entsprechenden Gebührentatbestand erfüllt. Daran fehlt es bereits, wie oben (siehe Rdn 23) ausgeführt.[15]
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