Rz. 61

Eine zusätzliche Gebühr nach VV 3403 steht dem Verkehrsanwalt dagegen grundsätzlich nicht zu, weder für Schriftsätze noch für die Wahrnehmung von Terminen, da die Wahrnehmung von Terminen außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die Verfahrensgebühr abgegolten wird und somit ein Verfahrensbevollmächtigter ebenfalls keine gesonderte Vergütung erhalten würde. Der Verkehrsanwalt kann nicht besser gestellt werden. Die bisher strittige Frage, ob der Verkehrsanwalt für die Teilnahme an einem Ortstermin eine zusätzliche Gebühr (früher nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) verdienen kann,[36] ist durch weite Fassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 obsolet geworden. Die Vergütung richtet sich jetzt nach VV 3401, 3402.

[36] Bejahend: OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 93; verneinend OLG Hamm JurBüro 1972, 701; OLG Frankfurt JurBüro 1980, 1195; Hansens, BRAGO, § 56 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge