Rz. 12

Der Auftrag an den Anwalt muss dahin gehen, den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Die Tätigkeit des Verkehrsanwalts besteht also darin, dem Verfahrensbevollmächtigten, der in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zur Partei hat, mit den zur Verfahrensführung erforderlichen Informationen zu versorgen. Dabei hat der Verkehrsanwalt in eigener Verantwortung die entscheidungserheblichen Tatsachen herauszuarbeiten und darzustellen. Er muss vom Auftraggeber die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und sowie die Hintergründe erfragen, diese zutreffend rechtlich und tatsächlich einordnen und an den vor Ort tätigen Verfahrensbevollmächtigten weiterleiten.

 

Rz. 13

Zwar schuldet der Verkehrsanwalt nicht die rechtliche Würdigung und Ausarbeitung des Sachverhalts; dies ist vielmehr die primäre Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten. Dennoch kann sich der Verkehrsanwalt nicht auf die reine Tatsachenübermittlung beschränken. Er muss selbst prüfen, welche Tatsachen erforderlich sind, wo Nachfragen zu stellen sind, wo der Streitstoff weiter zu substantiieren ist etc. Auch in rechtlicher Hinsicht muss er mitdenken, etwa die Partei darauf hinweisen, dass sie gegebenenfalls die Verjährungseinrede erhebt etc. Eine abschließende rechtliche Würdigung ist dagegen nicht Aufgabe des Verkehrsanwalts. Er hat lediglich eine Pflicht zur Überwachung.[4] Diese Überwachungspflicht endet mit der Übernahme des Prozessmandats durch den Verfahrensbevollmächtigten.[5]

 

Rz. 14

Wie der Verkehrsanwalt den Verfahrensbevollmächtigten unterrichtet, ist unerheblich. Dies kann schriftlich oder fernmündlich geschehen. In der Praxis ist es üblich, dass der Verkehrsanwalt die Schriftsätze schon vorbereitet und dem Verfahrensbevollmächtigten, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, übermittelt und dieser die Schriftsatzentwürfe dann überarbeitet und auf seinen Briefkopf nimmt.

 

Rz. 15

Nicht unter den "Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten" i.S.d. VV 3400 zählen solche Angelegenheiten, die nicht die Prozessführung selbst betreffen. So ist der Verkehrsanwalt insbesondere nicht verpflichtet, hinsichtlich der Honorarrechnung oder einer Vorschussanforderung des Verfahrensbevollmächtigten vermittelnd tätig zu werden, auch wenn dies in der Praxis üblich ist. Er schuldet auch nicht die Beratung der Partei, wie sie sich in dem Verfahren verhalten soll, also ob die Klage erhoben werden soll, ob die Klage zurückgenommen werden soll, ob eine Klage oder Widerklage der Gegenseite anzuerkennen ist etc. Ebenso wenig schuldet er eine Beratung über die zulässigen Rechtsmittel oder die Aussichten eines Rechtsmittels.[6] Ebenso gehört die Auswahl der Person des Verfahrensbevollmächtigten oder des Berufungsanwalts nicht zum Tätigkeitsbereich des Verkehrsanwalts,[7] auch wenn dies in der Praxis üblich ist. Der Verkehrsanwalt ist auch nicht verpflichtet, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, Einigungsverhandlungen zu führen oder an Beweisaufnahmen mitzuwirken.[8] Erhält er zu solchen Tätigkeiten den Auftrag, kann er hierfür eine gesonderte Vergütung abrechnen (siehe Rdn 60 ff.). Dies gilt insbesondere für die Anfertigung einer Strafanzeige,[9] zumal auch ein Verfahrensbevollmächtigter hierfür eine gesonderte Vergütung erhalten würde.

[4] BGH 2.12.1987 – IVb ZB 146/83, VersR 1988, 418.
[5] BGH 28.3.1990 – VIII ZB 7/90, VersR 1990, 801.
[6] OLG Düsseldorf NJW 1970, 1802.
[7] BGH 21.3.1991 – IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084.
[8] OLG Bamberg JurBüro 1988, 1000.
[9] KG JurBüro 1983, 1251.

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