I. Verfahren

 

Rz. 3

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG kann ein Anspruch zu einem vor dem OLG anhängigen Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Gegenstands bereits Klage erhoben wurde (§ 10 Abs. 2 S. 2 KapMuG). Die Anmeldung hat schriftlich binnen einer Frist von 6 Monaten seit Bekanntmachung zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Für die Anmeldung besteht Anwaltszwang (§ 10 Abs. 2 S. 3 KapMuG). Der notwendige Inhalt einer Anmeldung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 KapMuG. Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen (§ 10 Abs. 4 KapMuG).

 

Rz. 4

Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens.[2] Auch erstrecken sich die Wirkungen eines Musterentscheids nicht auf die Anmelder.[3] Die Anmeldung ist dementsprechend auch nicht zu bescheiden. Jedoch ist den Anmeldern der Musterentscheid (§ 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG) und die Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde (§ 20 Abs. 5 S. 1 KapMuG) zuzustellen, wobei jeweils die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 3, § 20 Abs. 5 S. 2 KapMuG).

[2] BT-Drucks 17/10160, S. 25 f.
[3] BT-Drucks 17/10160, S. 25.

II. Verjährung

 

Rz. 5

Die Anmeldung einer Forderung zum Musterverfahren bewirkt indes die Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des Musterverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 BGB). Der Anmelder, der die Forderung angemeldet hat, kann das Musterverfahren abwarten, und dann die Geltendmachung seines Anspruchs fortsetzen. Wenn auch der Anmelder weder an dem Musterverfahren noch an einem Musterentscheid oder Vergleich partizipiert, so kommt ihm gleichwohl die faktische Wirkung eines Musterentscheids oder Vergleichs zugute.[4]

 

Rz. 6

Die Hemmung der Verjährung setzt voraus, dass die Anforderungen an die Anmeldung aus § 10 Abs. 2, 3 KapMuG eingehalten wurden. Die Voraussetzungen einer zur Hemmung der Verjährung führenden Anmeldung werden nicht im Musterverfahren, sondern erst in einem etwaigen nachfolgenden Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch des Anmelders geprüft.

[4] So auch: v. Bernuth/Kremer, NZG 2012, 890, 891.

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