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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 23b Gegens ... / II. Gegenstandswert für die Anmeldung eines Anspruchs im Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 11

§ 23b enthält keine Regelung über den Gegenstandswert für die Gebühr VV 3338 für die Anmeldung eines Anspruchs im Musterverfahren nach § 10 Abs. 2 KapMuG. Der Gegenstandswert ergibt sich deshalb aus § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a Abs. 1 GKG. Danach ist der Gegenstandswert der Wert der zugrundeliegenden Forderung, der auch Gegenstand einer etwaigen Klage sein würde.[6] Die Gebühr des Anwalts nach VV 3338 hat einen Gebührensatz von 0,8. Allerdings bilden nach § 16 Nr. 13 das Prozessverfahren (= Ausgangsverfahren) und das Musterverfahren dieselbe Angelegenheit, so dass die Verfahrensgebühr VV 3338 in der Verfahrensgebühr VV 3100 für ein sich gegebenenfalls anschließendes Prozessverfahren aufgeht.[7] Zwar ist der Anmelder nicht Beteiligter im Musterverfahren. Gleichwohl erfolgt die anwaltliche Tätigkeit innerhalb des gerichtlichen Musterverfahrens. Für die Einigungsgebühr ist bestimmt, dass die Anmeldung des Anspruchs der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens gleichsteht (Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1003).

 

Rz. 12

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG kann ein Anspruch zu einem vor dem OLG anhängigen Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Gegenstands bereits Klage erhoben wurde (§ 10 Abs. 2 S. 2 KapMuG). Die Anmeldung hat schriftlich binnen einer Frist von 6 Monaten seit Bekanntmachung zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Für die Anmeldung besteht Anwaltszwang (§ 10 Abs. 2 S. 3 KapMuG). Der notwendige Inhalt einer Anmeldung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 KapMuG. Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen (§ 10 Abs. 4 KapMuG).

 

Rz. 13

Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens.[8] Auch erstrecken sich die Wirkungen eines Musterentscheids nicht auf die Anmelder.[9] Die Anmeldung ist dementsprech...

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