Rz. 11

§ 23b enthält keine Regelung über den Gegenstandswert für die Gebühr VV 3338 für die Anmeldung eines Anspruchs im Musterverfahren nach § 10 Abs. 2 KapMuG. Der Gegenstandswert ergibt sich deshalb aus § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a Abs. 1 GKG. Danach ist der Gegenstandswert der Wert der zugrundeliegenden Forderung, der auch Gegenstand einer etwaigen Klage sein würde.[6] Die Gebühr des Anwalts nach VV 3338 hat einen Gebührensatz von 0,8. Allerdings bilden nach § 16 Nr. 13 das Prozessverfahren (= Ausgangsverfahren) und das Musterverfahren dieselbe Angelegenheit, so dass die Verfahrensgebühr VV 3338 in der Verfahrensgebühr VV 3100 für ein sich gegebenenfalls anschließendes Prozessverfahren aufgeht.[7] Zwar ist der Anmelder nicht Beteiligter im Musterverfahren. Gleichwohl erfolgt die anwaltliche Tätigkeit innerhalb des gerichtlichen Musterverfahrens. Für die Einigungsgebühr ist bestimmt, dass die Anmeldung des Anspruchs der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens gleichsteht (Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1003).

 

Rz. 12

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG kann ein Anspruch zu einem vor dem OLG anhängigen Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Gegenstands bereits Klage erhoben wurde (§ 10 Abs. 2 S. 2 KapMuG). Die Anmeldung hat schriftlich binnen einer Frist von 6 Monaten seit Bekanntmachung zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Für die Anmeldung besteht Anwaltszwang (§ 10 Abs. 2 S. 3 KapMuG). Der notwendige Inhalt einer Anmeldung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 KapMuG. Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen (§ 10 Abs. 4 KapMuG).

 

Rz. 13

Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens.[8] Auch erstrecken sich die Wirkungen eines Musterentscheids nicht auf die Anmelder.[9] Die Anmeldung ist dementsprechend auch nicht zu bescheiden. Jedoch ist den Anmeldern der Musterentscheid (§ 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG) und die Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde (§ 20 Abs. 5 S. 1 KapMuG) zuzustellen, wobei jeweils die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 3, § 20 Abs. 5 S. 2 KapMuG).

 

Rz. 14

Die Anmeldung einer Forderung zum Musterverfahren bewirkt indes die Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des Musterverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 BGB). Der Anmelder, der die Forderung angemeldet hat, kann das Musterverfahren abwarten, und dann die Geltendmachung seines Anspruchs fortsetzen. Wenn auch der Anmelder weder an dem Musterverfahren noch an einem Musterentscheid oder Vergleich partizipiert, so kommt ihm gleichwohl die faktische Wirkung eines Musterentscheids oder Vergleichs zugute.[10]

Die Hemmung der Verjährung setzt voraus, dass die Anforderungen an die Anmeldung aus § 10 Abs. 2, 3 KapMuG eingehalten wurden. Die Voraussetzungen einer zur Hemmung der Verjährung führenden Anmeldung werden nicht im Musterverfahren, sondern erst in einem etwaigen nachfolgenden Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch des Anmelders geprüft.

[6] Vgl BT-Drucks 17/10160, S. 27.
[7] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28; BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.
[8] BT-Drucks 17/10160, S. 25 f.
[9] BT-Drucks 17/10160, S. 25.
[10] So auch v. Bernuth/Kremer, NZG 2012, 890, 891.

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