Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3337

Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335:

Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens……

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.
0,5

A. Allgemeines

I. Höchstgebühr

 

Rz. 1

Die Gebührenvorschrift VV 3337 enthält eine Gebührenermäßigung der Gebühr VV 3335, vornehmlich für den Fall der vorzeitigen Erledigung des Auftrags. Nach VV 3337 beträgt die Gebühr im Ermäßigungsfall höchstens 0,5. Durch das Wort "höchstens" ist sichergestellt, dass eine Ermäßigung auf 0,5 nur dann eintritt, wenn die volle Verfahrensgebühr VV 3335 über 0,5 liegen würde. Die Gebühr VV 3335 knüpft nämlich hinsichtlich der Höhe an die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens an. Liegt die Verfahrensgebühr unterhalb von 0,5, führt die vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht zu einer weiteren Gebührenermäßigung, wegen des Wortes "höchstens" aber auch nicht zu einem Gebührensatz von über 0,5.

II. Wertgebühr

 

Rz. 2

VV 3337 regelt nur die Verringerung bei Wertgebühren. Soweit VV 3335 als Betragsrahmengebühr entsteht, ist eine vorzeitige Beendigung bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr (§ 14 Abs. 1) zu berücksichtigen.

III. Erfasste Verfahren

 

Rz. 3

VV 3337 bestimmt, dass für die vorzeitige Beendigung des Auftrags im Falle der VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 sich die Gebühr auf 0,5 beläuft. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verfahren:

VV 3324: Aufgebotsverfahren (volle Gebühr 1,0);
VV 3325: Verfahren nach § 148 Abs. 1, 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG (volle Gebühr 0,75);
VV 3326: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt (volle Gebühr 0,75);
VV 3327: Verfahren über gerichtliche die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens beschränkt (volle Gebühr 0,75);
VV 3334: Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist (volle Gebühr 1,0);
VV 3335: Verfahren über die Prozesskostenhilfe (volle Gebühr 1,0).

Wegen der Einzelheiten zu den verschiedenen Verfahren wird auf die entsprechenden Kommentierungen bei den einzelnen VV-Nummern verwiesen.

B. Vorzeitige Beendigung nach Anm. Nr. 1

I. Allgemeines

 

Rz. 4

Anm. Nr. 1 beschäftigt sich zum einen mit der häufig vorkommenden Situation, dass die Angelegenheit, wegen derer der Rechtsanwalt beauftragt worden ist, erledigt ist, noch bevor der Rechtsanwalt eine weitergehende Tätigkeit entfalten konnte. Zum anderen betrifft Anm. Nr. 1 auch die Fälle, in denen dem Rechtsanwalt durch den Auftraggeber das Mandat entzogen wird bzw. dieser das Mandat von sich aus niederlegt, so dass sich die Angelegenheit aus diesem Grund für den Rechtsanwalt erledigt hat. Derartigen Situationen ist dabei gemeinsam, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts ein bestimmtes Stadium noch nicht erreicht hat. In einer derartigen Situation soll der Rechtsanwalt nicht die in den VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 vorgesehenen Verfahrensgebühren von 0,75 bzw. 1,0 erhalten, sondern vielmehr nur eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von höchstens 0,5.

 

Rz. 5

Das Gesetz macht die Entscheidung, in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr zustehen soll, von folgenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts abhängig:

Einreichung eines das Verfahren einleitenden Antrags,
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Sachantrags enthält,
Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
 

Rz. 6

Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, so erhält er nach Anm. Nr. 1 nur eine Verfahrensgebühr von höchstens 0,5. Insoweit handelt es sich auch um eine Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 4. Nach dieser Vorschrift soll es – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – grundsätzlich ohne Einfluss sein, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig e...

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