I. Höchstgebühr

 

Rz. 1

Die Gebührenvorschrift VV 3337 enthält eine Gebührenermäßigung der Gebühr VV 3335, vornehmlich für den Fall der vorzeitigen Erledigung des Auftrags. Nach VV 3337 beträgt die Gebühr im Ermäßigungsfall höchstens 0,5. Durch das Wort "höchstens" ist sichergestellt, dass eine Ermäßigung auf 0,5 nur dann eintritt, wenn die volle Verfahrensgebühr VV 3335 über 0,5 liegen würde. Die Gebühr VV 3335 knüpft nämlich hinsichtlich der Höhe an die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens an. Liegt die Verfahrensgebühr unterhalb von 0,5, führt die vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht zu einer weiteren Gebührenermäßigung, wegen des Wortes "höchstens" aber auch nicht zu einem Gebührensatz von über 0,5.

II. Wertgebühr

 

Rz. 2

VV 3337 regelt nur die Verringerung bei Wertgebühren. Soweit VV 3335 als Betragsrahmengebühr entsteht, ist eine vorzeitige Beendigung bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr (§ 14 Abs. 1) zu berücksichtigen.

III. Erfasste Verfahren

 

Rz. 3

VV 3337 bestimmt, dass für die vorzeitige Beendigung des Auftrags im Falle der VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 sich die Gebühr auf 0,5 beläuft. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verfahren:

VV 3324: Aufgebotsverfahren (volle Gebühr 1,0);
VV 3325: Verfahren nach § 148 Abs. 1, 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG (volle Gebühr 0,75);
VV 3326: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) beschränkt (volle Gebühr 0,75);
VV 3327: Verfahren über gerichtliche die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens beschränkt (volle Gebühr 0,75);
VV 3334: Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist (volle Gebühr 1,0);
VV 3335: Verfahren über die Prozesskostenhilfe (volle Gebühr 1,0).

Wegen der Einzelheiten zu den verschiedenen Verfahren wird auf die entsprechenden Kommentierungen bei den einzelnen VV-Nummern verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge