a) Tatsächlich erfolgte Einreichung

 

Rz. 11

Eine Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 erwächst dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wenn er den Antrag oder einen sonstigen, das Verfahren einleitenden Schriftsatz bei Gericht einreicht. Von einer Einreichung des Antrags ist zunächst dann auszugehen, wenn der den Antrag enthaltende Schriftsatz beim Gericht tatsächlich eingeht.

b) Absendung an das Gericht

 

Rz. 12

Von einer Einreichung wird man allerdings auch dann ausgehen können, wenn der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Gericht zwar noch nicht eingegangen, aber so von ihm auf den Weg gebracht ist, dass der tatsächliche Zugang beim Gericht ausschließlich von der Tätigkeit Dritter (etwa der Deutschen Post AG), also nicht mehr von einer Tätigkeit seinerseits, abhängig ist. In einem derartigen Fall wäre es unbillig, die Gebühr des Prozessbevollmächtigten auf 0,5 zu reduzieren, da in einem solchen Verfahrensstadium der reine Zufall über die Gebührenhöhe entscheiden würde. Auch wäre ein derartiges Ergebnis nicht mehr von der Motivation des Gesetzes gedeckt, die Gebühren dann zu reduzieren, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten augenscheinlich nur begrenzt zur Entwicklung gelangt ist.

 

Rz. 13

In gleicher Weise wird man entscheiden müssen, wenn die Übermittlung des bereits angefertigten Schriftsatzes an das Gericht aus Gründen scheitert, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Prozessbevollmächtigten liegen, also etwa bei Streik des Postzustellungsdienstes oder bei technischen Schwierigkeiten des Telefaxgerätes auf Empfängerseite.

c) Einreichung bei unzuständigem Gericht

 

Rz. 14

Eingereicht ist der Schriftsatz im Übrigen auch dann, wenn er beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist,[5] da der Prozessbevollmächtigte damit in der Sache selbst nach außen hervorgetreten ist. Damit hat er alle Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr geschaffen. Das OLG Nürnberg[6] führt insoweit aus:

Zitat

"Denn durch die Ankündigung seines Antrages zur Sache selbst im Schriftsatz vom ... und dessen Einreichung bei Gericht ist er dem Gericht gegenüber bereits in der Sache selbst tätig geworden und hat damit die Voraussetzungen des Anfalles einer ganzen Prozeßgebühr (jetzt: Verfahrensgebühr) erfüllt, so daß sich diese nicht lediglich deshalb auf die Hälfte ermäßigte, weil der Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem erst nach Klagerücknahme an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde."

In einem derartigen Fall ist für den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners die Verfahrensgebühr also selbst dann verdient, wenn der Antragsteller den Antrag vor Eingang des Schriftsatzes des Gegners bei dem zuständigen Gericht zurückgenommen hat.[7]

[5] OLG Nürnberg JurBüro 1966, 771.
[6] OLG Nürnberg JurBüro 1966, 771.
[7] OLG Nürnberg JurBüro 1966, 771.

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