Rz. 7

Voraussetzung für die Anwendung von Anm. Nr. 1 ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein Verfahrensauftrag für die in VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 genannten Verfahren, erteilt ist (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 1). Ist dies schon nicht der Fall, kann keine Gebührenreduzierung nach Anm. Nr. 1 eintreten, da eine Verfahrensgebühr nicht entstehen kann. Der Rechtsanwalt kann dann allerdings auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 verdienen.

 

Beispiel: Während eines laufenden Aufgebotsverfahrens (VV 3324) erhält der Rechtsanwalt von dem anwaltlich bereits vertretenen Mandanten den Auftrag, die Prozessführung des bisher tätigen Bevollmächtigten auf seine Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Noch bevor der insoweit beauftragte Rechtsanwalt tätig geworden ist, überlegt es sich der Mandant anders und zieht diesen Auftrag zurück. In diesem Beispiel hat der Rechtsanwalt noch keinen Auftrag erhalten, Anm. Nr. 1 zu VV 3337 findet daher keine Anwendung. Aus demselben Grund findet VV 3324 ebenfalls keine Anwendung.

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