Rz. 8

Im Falle einer Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands erhöht sich die Verfahrensgebühr VV 3335 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, wobei mehrere Erhöhungen maximal einen Satz von 2,0 ausmachen dürfen (VV 1008). Auch die Höchstgrenze von 1,0 erhöht sich nach VV 1008. Fällt die Verfahrensgebühr VV 3335 mit 1,0 an und vertritt der Rechtsanwalt insgesamt drei Auftraggeber, beträgt die Gebühr bei zwei weiteren Auftraggebern daher 1,6. Vertritt der Rechtsanwalt in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in der Zwangsvollstreckung drei Mandanten, beträgt die Verfahrensgebühr insgesamt 0,9 (siehe VV 1008 Rdn 106).

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