Rz. 29

 

Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages i.H.v. 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der bedürftige Beklagte beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, ihn in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands über die gesamten 20.000 EUR zu verteidigen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Der Anwalt erhält zunächst die volle Prozesskostenhilfe-Vergütung (§ 49) im Umfang der Bewilligung, also nach dem Wert von 12.000 EUR:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   460,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   424,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   171,95 EUR
Gesamt   1.076,95 EUR

Darüber hinaus erhält er die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert (20.000 EUR) und Wahlanwaltsvergütung aus dem Wert der PKH-Bewilligung (12.000 EUR):

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 20.000 EUR)
  1.068,60 EUR
2.

./. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 12.000 EUR)
  – 865,80 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 20.000 EUR)
  986,40 EUR
4.

./. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  – 799,20 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
6. ./. Postentgeltpauschale, VV 7002   – 20,00 EUR
  Zwischensumme 390,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   74,10 EUR
Gesamt   464,10 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
1. PKH-Vergütung aus der Staatskasse: 1.076,95 EUR
2. Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten: 464,10 EUR
Gesamt 1.541,05 EUR

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