Rz. 38

Bei einer Antragsrücknahme der beabsichtigten Klage kommt eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht.[38] Der Grundsatz, dass dem Gegner die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstattet sind, gilt in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO auch für eine Kostenerstattung des Antragstellers.[39] Das ergibt sich zum einen aus § 127 Abs. 4 ZPO, wonach alle Beteiligten Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens einander nicht zu erstatten haben. Zum anderen folgt dies aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei nicht besser behandelt werden darf als der Gegner, dem nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene Kosten nicht erstattet werden.[40]

[39] OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1338; vgl. Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn 27.
[40] OLG Hamm FamRZ 2005, 1185; OLG Braunschweig FamRZ 2005, 1263; OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2002, 136; vgl. auch Enders, JurBüro 1997, 449, 453.

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