Rz. 28

Schwierig ist die Berechnung, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hier ist wiederum zu differenzieren:

a) Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist

 

Rz. 29

 

Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages i.H.v. 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der bedürftige Beklagte beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, ihn in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands über die gesamten 20.000 EUR zu verteidigen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Der Anwalt erhält zunächst die volle Prozesskostenhilfe-Vergütung (§ 49) im Umfang der Bewilligung, also nach dem Wert von 12.000 EUR:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   460,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   424,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   171,95 EUR
Gesamt   1.076,95 EUR

Darüber hinaus erhält er die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert (20.000 EUR) und Wahlanwaltsvergütung aus dem Wert der PKH-Bewilligung (12.000 EUR):

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 20.000 EUR)
  1.068,60 EUR
2.

./. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 12.000 EUR)
  – 865,80 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 20.000 EUR)
  986,40 EUR
4.

./. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  – 799,20 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
6. ./. Postentgeltpauschale, VV 7002   – 20,00 EUR
  Zwischensumme 390,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   74,10 EUR
Gesamt   464,10 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
1. PKH-Vergütung aus der Staatskasse: 1.076,95 EUR
2. Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten: 464,10 EUR
Gesamt 1.541,05 EUR

b) Nach teilweiser Prozesskostenhilfe-Bewilligung wird der Rechtsstreit nur im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt

 

Rz. 30

 

Beispiel: Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 25.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe lediglich i.H.v. 20.000 EUR; in Höhe der weiteren 5.000 EUR sieht das Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten und lehnt den Antrag ab. Der Anwalt wird daraufhin beauftragt, das Verfahren lediglich nach einem Wert von 20.000 EUR durchzuführen, nach dem dann anschließend auch verhandelt und eine Einigung geschlossen wird.

Aus der Staatskasse erhält der Anwalt seine Prozesskostenhilfevergütung (§ 49) aus dem Wert der Beiordnung, also aus 20.000 EUR:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   518,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   478,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003   399,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.416,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   269,14 EUR
Gesamt   1.685,64 EUR

Auch hier kann der Anwalt den Mandanten wegen der weiter gehenden Vergütung in Anspruch nehmen, nämlich insoweit, als der Anwalt im Prüfungsverfahren tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat. Hier ist zunächst die tatsächliche Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 zu berechnen und dann die Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, zu dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wieder abzuziehen:[26]

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 20.000 EUR)
1.068.60 EUR  
2.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
334,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 25.000 EUR   1.136,20 EUR
3.

./. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 20.000 EUR)
  – 1.068,60 EUR
4.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 25.000 EUR)
  1.048,80 EUR
5.

./. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 20.000 EUR)
  – 986,40 EUR
6.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1003

(Wert: 20.000 EUR)
  822,00 EUR
7.

./. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003

(Wert: 20.000 EUR)
  – 822,00 EUR
8. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
9. ./. Postentgeltpauschale VV 7002   – 20,00 EUR
  Zwischensumme 130,00 EUR  
10. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   24,70 EUR
Gesamt   154,70 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
1. PKH-Vergütung (§ 49) aus der Staatskasse 1.685,64 EUR
2. Wahlanwaltsgebühren (§ 13) vom Auftraggeber 154,70 EUR
Gesamt 1.840,34 EUR

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