I. Anwendungsbereich

1. Verteilungsverfahren außerhalb Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

 

Rz. 2

Die Vorschrift findet nur Anwendung auf gerichtliche Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, allerdings nur insoweit, als das RVG keine eigenen Regelungen enthält. Die Vorschriften der VV 3309, 3310 (Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO) sowie der VV 3313 ff. (Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren) gehen daher der VV 3333 vor (siehe Rdn 4). VV 3313 ff. gelten für das Verfahren nach der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nach VV Vorbem. 3.3.5 Abs. 1 aber nur, soweit dies dort ausdrücklich angeordnet ist.

 

Rz. 3

Gerichtliche Verteilungsverfahren außerhalb des ZVG finden u.a. nach folgenden Gesetzen statt:

§ 119 Abs. 3 BauGB
§ 55 Bundesleistungsgesetz
Art. 52, 53 Abs. 1 S. 2, 53a, 67 Abs. 2, 109 EGBGB
§ 75 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz
§ 54 Abs. 3 Landbeschaffungsgesetz.

2. Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

 

Rz. 4

Für Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 105 ff. ZVG) gilt VV 3333 nicht. Hier entsteht die Verfahrensgebühr VV Anm. 2, 4 und 5 zu VV 3311.[1] Das gilt auch für die Erlösverteilung gem. § 143 ZVG, die statt der Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht stattfindet, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, dass sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben. Hier entsteht die Verfahrensgebühr VV Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (vgl. VV 3311–3312 Rdn 13).[2]

[1] Vgl. LG Aachen 25.9.2017 – 5 S 7/17, AGS 2017, 513.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3311, 3312 Rn 12 ff.; Mayer/Kroiß/Gierl, VV 3311 Rn 5.

3. Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO

 

Rz. 5

Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, das Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO falle nicht unter VV 3309, 3310, sondern unter VV 3333.[3] Dafür könnte sprechen, dass nach der Anm. zu VV 3309 diese Vorschrift nur gilt, "soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind" und VV 3333 generell das Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betrifft. In der Gesetzesbegründung[4] zu VV 3333 wird jedoch nur auf § 71 BRAGO Bezug genommen, während das Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO in § 60 BRAGO geregelt war. Zudem verweist die Anm. S. 1 zu VV 3333 hinsichtlich des Gegenstandswertes auf § 26, während der Gegenstandswert für das Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO ausdrücklich in § 25 geregelt ist. Das spricht für die Anwendung der VV 3309 und 3310, zumal es nach der Anm. 2 zu VV 3333 dort keine Terminsgebühr gäbe.[5]

[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 3; Riedel/Sußbauer/Schütz, VV 3324–3338 Rn 47.
[4] BT-Drucks 15/1971 S. 217.
[5] So i.Erg. auch Hk-ZPO/Kindl, ZPO, § 872 Rn 37; NK-GK/Thiel, Nr. 3333 VV RVG Rn 1; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3333 Rn 2; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, VV 3333 Rn 4; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorbem. 3.3.3–Nr. 3310 Rn 70; Zöller/Seibel, ZPO § 872 Rn 8; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 3; Riedel/Sußbauer/Schütz, VV 3324–3338 Rn 47.

II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr

a) Entstehung und Höhe

 

Rz. 6

Für die Vertretung in dem gesamten – gerichtlichen und/oder außergerichtlichen – Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr. Wird der Anwalt nicht im gesamten Verfahren tätig, sondern nur teilweise, führt dies nicht zu einer Reduzierung der Gebühr. Ebenso tritt keine Kürzung der Gebühr ein, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird, weil es an einer entsprechenden Bestimmung fehlt. Denn es gibt keine einschlägige Ermäßigungsvorschrift (vgl. z.B. VV 3101).

 

Rz. 7

Die Verfahrensgebühr VV 3333 entsteht entsprechend VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der Entgegennahme der Information und darüber hinaus für das Betreiben des Geschäfts. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht die Verfahrensgebühr auch, wenn unter Mitwirkung des Rechtsanwalts eine außergerichtliche Einigung über die Verteilung zustande kommt.[6]

[6] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 4.

b) Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 8

Hat der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mehrere Auftraggeber und liegt dieselbe Angelegenheit vor, erhöht sich die einmal entstehende Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2) nach VV 1008. Wird der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber für verschiedene Gegenstände tätig, wird die Verfahrensgebühr nicht nach VV 1008 erhöht, sondern die Werte der Gegenstände werden gem. § 22 Abs. 1 addiert.[7] VV Vorb. 3.3.5 Abs. 2 – bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders – gilt hier nicht.

[7] Vgl. insoweit BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; BGH 13.12.2011 – II ZR 141/09, AGS 2012, 142 = RVGreport 2012, 395 = NJW-Spezial 2012, 91.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 9

Eine gesonderte Terminsgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr nicht an, weil Anm. S. 2 zu VV 3333 dies ausdrücklich ausschließt. Diese Regelung beruht darauf, dass auch die entsprechende Vorschrift in § 71 BRAGO keine weit...

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