Rz. 12

Das Verteilungsverfahren (§§ 105 bis 145 ZVG) beginnt mit der Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses und endet mit der Erlösverteilung durch das Gericht. Sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt innerhalb dieser Spanne im Verteilungsverfahren ausübt, werden von der Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2, 1. Hs. zu VV 3311 ("Verteilungsgebühr") abgegolten, unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt eine oder mehrere solcher Tätigkeiten ausübt. Dazu zählen u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung des bzw. der Verteilungstermine, die Mitwirkung bei der Aufstellung eines Teilungsplanes, ein Verhandeln über den Plan, die Prüfung des Teilungsplans und der Widerspruch dagegen sowie die Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO).

 

Rz. 13

Die Beteiligten können sich gemäß § 143 ZVG auch außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen mit der Folge, dass dann ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattfindet. Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei dieser außergerichtlichen Verteilung erhält er ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2, allerdings nicht zusätzlich zu dieser,[12] weil die Verknüpfung beider Satzteile mit einem "und" keine Enumeration darstellt, sondern eine Erklärung des vorangegangenen Satzes dahin, dass unter der Tätigkeit im Verteilungsverfahren auch eine solche an einer außergerichtlichen Verteilung zu verstehen ist (Anm. Nr. 2, 2. Hs. zu VV 3311). Entsprechendes gilt bei der außergerichtlichen Befriedigung des Berechtigten gemäß § 144 ZVG.

 

Rz. 14

Die Mitwirkung im Verteilungsverfahren ist nicht zwingend identisch mit der Mitwirkung im Rahmen einer Einigung i.S.v. VV 1000, weil Mitwirkung z.B. auch durch einen Verzicht möglich ist. Soweit aber die Mitwirkung im Verteilungsverfahren mit der i.S. einer Einigung gemäß VV 1000 tatsächlich identisch ist, kann für den Rechtsanwalt neben der Verteilungsgebühr nach dem 1. Hs. zusätzlich noch die Einigungsgebühr nach VV 1003 in Höhe von 1,0 erwachsen.[13]

 

Rz. 15

Ist der Anwalt ausschließlich mit der Vertretung im Verteilungsverfahren beauftragt, erhält er daneben nicht noch zusätzlich die Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311.[14]

 

Rz. 16

Zur Frage der Erhöhung der Gebühr bei der Vertretung mehrerer Beteiligter vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 7 ff.

[12] So aber Hartmann, KostG, RVG VV 3311 Rn 5; wie hier: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 8; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bräuer, RVG, VV 3311 Rn 12; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 3311, 3312 Rn 11.
[13] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 14; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 82; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 9; LG Bremen AnwBl 1993, 44 zu § 68 BRAGO; Mümmler, JurBüro 1972, 745, 750 weist aber zutreffend darauf hin, dass ein Vergleich im Rahmen des § 144 ZVG kaum möglich sein dürfte.
[14] Allg. M., vgl. Stöber, Rn 93; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 7; Hartmann, KostG, RVG VV 3311 Rn 6; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 81; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 11; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 10.

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