Rz. 6

Während im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nur der Gläubiger und der Schuldner Parteien des Verfahrens sind, besteht in dem Verfahren nach dem ZVG zusätzlich zu diesem Einzelverfahren ein Gesamtverfahren, an dem alle an dem Vollstreckungsobjekt beteiligten Personen ihre Rechte geltend machen können ("Beteiligtenverfahren"). So laufen z.B. Fristen für jeden Gläubiger gesondert, andererseits erfolgt nur ein Zuschlag und der Versteigerungserlös steht allen Berechtigten zu. In VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird im Zwangsversteigerungsverfahren – anders als im Verfahren der Zwangsverwaltung – nicht danach unterschieden, für wen der Rechtsanwalt tätig geworden ist. Der Gebührensatz von 0,4 der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren ist somit unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt einen Beteiligten oder einen Bieter vertritt. Der Grund dafür ist das auch bei Vertretung eines Bieters hohe Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt.[5] Insoweit erfolgt jedoch eine Differenzierung über den Gegenstandswert, vgl. § 26.

 

Rz. 7

Zur Frage der Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie des Begriffs der Angelegenheit vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 4 ff., 7 ff.

[5] BT-Drucks 15/1971, S. 215 zu VV 3311.

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