Rz. 8

 

Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000 EUR zu zahlen. Er legt Berufung ein und wendet sich nur gegen die Verurteilung, soweit sie einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR übersteigt. Daraufhin beantragt der Kläger, das Urteil in Höhe von 4.000 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Anschließend erweitert der Beklagte jedoch sein Rechtsmittel und beantragt nunmehr, das erstinstanzliche Urteil insgesamt abzuändern. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit diesen Anträgen wird verhandelt.

 

Rz. 9

Zunächst waren nur die angegriffenen 6.000 EUR Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass zunächst einmal eine Gebühr nach VV 3329 aus den weiteren 4.000 EUR entstanden ist. Durch die nachträgliche Erweiterung der Berufung sind jedoch die vollen 10.000 EUR zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, so dass wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 greift.[5] Die Gebühr der VV 3329 geht in der der VV 3100 auf.[6] Zu rechnen ist ebenso wie zuvor.

[5] N. Schneider, AGS 1996, 85; ders., ZAP Fach 24, S. 597.
[6] OLG Celle NdsRpfl 1959, 152; Zöller/Heßler, § 537 Rn 15.

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