I. Abgesonderte mündliche Verhandlung (Anm. S. 1)

 

Rz. 4

Voraussetzung für das Entstehen der 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3328 ist, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein gesonderter Termin (etwa in Verfahren nach dem FamFG, in denen nicht verhandelt werden muss) stattfindet. Die Gebühren erwachsen dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Gebühren im Hauptverfahren. Die Verfahren über Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung etc. bilden dann eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11).

 

Rz. 5

Es muss ein eigener Verhandlungstermin oder sonstiger Termin anberaumt sein. Nicht ausreichend ist, dass in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zuvor verhandelt und entschieden wird.[1]

 

Rz. 6

Für das Entstehen der Gebühr nach VV 3328 ist es weiterhin erforderlich, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, in der verhandelt wird bzw. verhandelt werden sollte, oder ein Termin, der einer solchen Verhandlung gleichsteht. Allein das Erscheinen des Rechtsanwalts dürfte ausreichen. Außergerichtliche Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 genügen dagegen nicht.[2] Insoweit kommt also der erweiterte Anwendungsbereich der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nicht in Betracht.

 

Rz. 7

Wird keine abgesonderte Verhandlung oder kein gesonderter Termin angeordnet, gehört die vorläufige Einstellung nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zum Rechtszug. Gesonderte Gebühren können dann nicht entstehen, unabhängig davon, wie umfangreich die Tätigkeit des Anwalts ist.[3] Allerdings löst die Tätigkeit in einem solchen Verfahren dann bereits die Gebühren in der Hauptsache aus.[4]

 

Rz. 8

Wird der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht und dem Prozessgericht gestellt, erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal (Anm. S. 2). Es liegt dann nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 vor.

[1] LAG München AGS 2008, 18 = RVGreport 2008, 24.
[2] So zum früheren Recht: OLG Köln JurBüro 1974, 1547; a.M. OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 511.
[3] LAG München AGS 2008, 18 = RVGreport 2008, 24; so auch schon zur BRAGO: OLG Naumburg KostRsp. BRAGO § 49 Nr. 12; OLG Hamburg AGS 2002, 87 = MDR 2001, 1441; OLG Sachsen-Anhalt JurBüro 2002, 531; FG Bremen EFG 1994, 583; OLG München MDR 1980, 781.

II. Mehrere Schuldneranträge

 

Rz. 9

Unklar ist, ob bei Vollstreckungsschutzanträgen mehrerer Schuldner von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist. In der Zwangsvollstreckung gibt es keine Streitgenossenschaft, so dass mehrere Vollstreckungsaufträge – auch gegen Gesamtschuldner – als eigene Angelegenheiten gelten und folglich auch mehrere Vollstreckungsschutzanträge – auch wenn es sich um Gesamtschuldner handelt. Die den unter VV 3328 zu vergütenden Tätigkeiten dürften jedoch eher dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen sein, so dass auch bei Anträgen mehrerer Verurteilter von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 auszugehen sein dürfte, zumal auch bei nicht abgesonderter mündlicher Verhandlung nur eine Angelegenheit gegeben ist.

III. Verfahrensgebühr

 

Rz. 10

Im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung etc. erwächst dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3328 nicht schon mit der Beauftragung oder Antragstellung. Die Gebühr entsteht erst, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein gesonderter Termin stattfindet und der Rechtsanwalt daran teilnimmt.[5] Insoweit kann daher auch nicht auf VV 3101 zurückgegriffen werden. Daher ist die Vorschrift der VV 3328 auch nicht in VV 3337 erwähnt.

 

Rz. 11

Wird bei einem Streit über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung dem Beklagten vor Zustellung einer Vollstreckungsgegenklage vom Gericht Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, so soll nach Auffassung des KG[6] dem ihn vertretenden Rechtsanwalt für diese Einzeltätigkeit in entsprechender Anwendung von VV 3328 eine 0,5-Verfahrensgebühr nach dem vorläufigen Gegenstand der eingereichten Klage zustehen; dieser Betrag gehe jedoch voll in dem auf die im anschließenden Streitverfahren erwachsende 1,3-Verfahrensgebühr auf, und zwar auch dann, wenn die Klageanträge vor Zustellung eingeschränkt würden. Dies ist aber nur dann zutreffend, wenn der Antragsgegner den Anwalt zunächst nur mit der Abwehr des Einstellungsantrags beauftragt. Ist der Anwalt dagegen bereits als Prozessbevollmächtigter beauftragt, entstehen bereits die Gebühren nach VV 3100 ff.[7]

 

Rz. 12

Wird der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht und dem Prozessgericht gestellt, erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal (Anm. S. 2). Die abgesonderte mündliche Verhandlung kann dann jedoch nur vor dem Prozessgericht stattfinden.

 

Rz. 13

Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich auf 0,5. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands und geht man zutreffenderweise von einer Angelegenheit aus (siehe Rdn 9), so erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, so dass sich die Gebühr also bei zwei Auftraggebern au...

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