I. Verfahrensgebühr, VV 3326, 3337

 

Rz. 7

Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf

eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG
die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 103 Abs. 3 ArbGG oder
die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG

beschränkt, so erhält er nach VV 3326 eine 0,75-Verfahrensgebühr für diese Tätigkeit in den aufgeführten Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

 

Rz. 8

Ist der Rechtsanwalt aber gleichzeitig mit der Interessenwahrnehmung vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG beauftragt, so erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 3326 nicht. Vielmehr gelten das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die Verfahren nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3 und 106 Abs. 2 ArbGG nach § 16 Nr. 9 als dieselbe Angelegenheit (§ 15 Abs. 2). In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 die Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften aus VV Teil 3. Auf die Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe § 36 Rdn 31 ff.).

 

Rz. 9

Endigt der Auftrag vorzeitig, so entsteht nach VV 3337 eine 0,5-Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, oder soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. Auf die Erläuterungen zu VV 3101 Nr. 1 und 2 und zu VV 3337 wird Bezug genommen.

II. Terminsgebühr, VV 3332

 

Rz. 10

Daneben kann der Rechtsanwalt in den genannten Verfahren nach VV 3332 eine 0,5-Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1), ausgenommen Verkündungstermine (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2). Das Arbeitsgericht kann in den in VV 3326 aufgeführten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Terminsgebühr entsteht mithin nur, wenn:

in den Fällen des § 102 Abs. 3 ArbGG ein nicht vorgeschriebener gerichtlicher Termin vor dem Arbeitsgericht durchgeführt wird,
nach § 103 Abs. 3 ArbGG eine mündliche Anhörung vor der Kammer erfolgt,
der Rechtsanwalt an einer Beweisaufnahme oder Beeidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG teilnimmt oder
der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt.
 

Rz. 11

Auf die grundlegenden Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 zum Entstehen der Terminsgebühr wird ergänzend Bezug genommen.

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