Rz. 2

§ 148 Abs. 1 AktG regelt das Klagezulassungsverfahren bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen i.S.v. § 147 AktG nach einer durchgeführten Sonderprüfung. Ergebnis einer Sonderprüfung nach §§ 142 ff. AktG kann sein, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die verantwortlichen Personen (Vorstand, Aufsichtsrat) geltend gemacht werden müssen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Minderheitsaktionäre können dabei nach § 148 Abs. 1 AktG die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 AktG bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft klageweise geltend zu machen. Gem. § 148 Abs. 2 AktG entscheidet über den Antrag auf Klagezulassung das LG, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss.

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